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Telekommunikationsdienste - Hörsaaltechnik
         
 
 
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Startseite » Dezernat 6 » Telekommunikationsdienste - Hörsaaltechnik » Rundfunkgebühren

Rundfunkgebühren an der Ruhr-Universität-Bochum

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag besteht für jedes Gerät, das über ein Empfangsteil verfügt ( z.B.: Rundfunkgerät, Fernsehgerät , Videorecorder und PCs mit Radio- bzw. TV-Karte) Gebührenpflicht unabhängig davon, ob in der Privatwohnung bereits ein oder mehrere Geräte angemeldet sind.
In den Gebäuden der Universität dürfen entsprechende Geräte nur betrieben werden, wenn hierfür dienstliche Notwendigkeiten bestehen.
Die Gebühren für dienstliche Rundfunkgeräte können wegen der Haushaltslage nicht mehr aus zentralen Mitteln finanziert werden. Es erfolgt ab sofort eine Belastung des jeweiligen Titels 547 12 UT 05/Ihre Ordnungsnummer.
Die private Nutzung ist untersagt. Bei besonderer Interessenlage und wenn eine private Anmeldung vorliegt, kann eventuell eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden. Die Nutzung ist in jedem Fall der Verwaltung anzuzeigen.

Für die Meldung benutzen Sie bitte das entsprechende Formblatt.

  Anzeigeformular der GEZ für private Rundfunk/TV-Geräte

Sofern aus dienstlichen Gründen Geräte mit eigenem Empfangsteil (z.B. Videorecorder) betrieben werden bei denen der Empfangsteil nicht benötigt wird, kann in Einzelfällen der Empfangsteil deaktiviert werden. Hierzu bitte mit H. Szkolik - Telefon 22202 Kontakt aufnehmen.

 

Rechtsgrundlage / Rundfunkgebührenstaatsvertrag (www.gez.de)

Gebührenpflicht (www.gez.de)

 
 
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Letzte Änderung:  29.01.2008| Ansprechpartner/in: Inhalt & Technik