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Rundfunkgebühren an der Ruhr-Universität-Bochum
Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag
besteht für jedes Gerät, das über ein Empfangsteil
verfügt ( z.B.: Rundfunkgerät, Fernsehgerät , Videorecorder
und PCs mit Radio- bzw. TV-Karte) Gebührenpflicht unabhängig
davon, ob in der Privatwohnung bereits ein oder mehrere Geräte
angemeldet sind.
In den Gebäuden der Universität dürfen entsprechende
Geräte nur betrieben werden, wenn hierfür dienstliche
Notwendigkeiten bestehen.
Die Gebühren für dienstliche Rundfunkgeräte können
wegen der Haushaltslage nicht mehr aus zentralen Mitteln finanziert
werden. Es erfolgt ab sofort eine Belastung des jeweiligen Titels
547 12 UT 05/Ihre Ordnungsnummer.
Die private Nutzung ist untersagt. Bei besonderer Interessenlage
und wenn eine private Anmeldung vorliegt, kann eventuell eine Ausnahmeerlaubnis
erteilt werden. Die Nutzung ist in jedem Fall der Verwaltung anzuzeigen.
Für die Meldung benutzen Sie bitte das entsprechende Formblatt.
Sofern aus dienstlichen Gründen Geräte mit eigenem Empfangsteil
(z.B. Videorecorder) betrieben werden bei denen der Empfangsteil
nicht benötigt wird, kann in Einzelfällen der Empfangsteil
deaktiviert werden. Hierzu bitte mit H. Szkolik - Telefon 22202
Kontakt aufnehmen.
Rechtsgrundlage
/ Rundfunkgebührenstaatsvertrag (www.gez.de)
Gebührenpflicht
(www.gez.de)
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